Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird zum 1. Januar 2023 Pflicht: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind sodann verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Ziel soll es sein, die Arbeitgebenden zu entlasten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es zum Start Schwierigkeiten bei der Umsetzung geben wird.
Umstellung auf elektronische Arbeitsbescheinigungen
Die neue Regelung gilt für Arbeitnehmende, die gesetzlich krankenversichert sind. Privatversicherte sind nicht von der eAU betroffen; bis auf Weiteres bleibt es hier wie gehabt bei einer Aushändigung des jeweiligen unterschriebenen Durchschlags für die Krankenkasse, den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden.
Die Anwendung der eAU nicht für:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Erkrankung des eigenen Kindes
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einer Ärztin oder einem Arzt im Ausland
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einer Privatärztin oder einem Privatarzt
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Rehabilitationseinrichtungen
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Mutter-Kind-Kur
Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmende jedoch gilt ab Januar 2023, dass sie sich zwar nach wie vor krankmelden (müssen). Den Nachweis – der bislang in Form des sog. “gelben Scheins” erfolgte – müssen sie aber nicht mehr selbst vorlegen. Dieser wird fortan von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgerufen.
Weitere Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten Sie in dem folgenden Infoblatt des deutschen Hausärzteverbandes: Infoblatt ansehen
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